Übergangsbestimmungen zur Barrierefreiheit laufen bis zum Jahr 2016 aus

Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel müssen bis 2016 barrierefrei zugänglich sein

Um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderungen zu schaffen, müssen Gebäude und öffentliche Verkehrsmittel  barrierefrei zugänglich sein.

Das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGStG) sieht für die Umsetzung der Barrierefreiheit eine Übergangsfirst bis zum Jahr 2016 vor.

Das heißt auch Betriebe müssen teilweise Adaptierungen bzw. Umbauten vornehmen, um z.B. Ihren KundInnen ein barrierefreies Einkaufen zu ermöglichen.

Im BGStG gibt es keine Anordnungen, wie eine barrierefreie Umgebung aussehen muss, dies richtet sich in erster Linie nach den Bauordnungen der Länder.

Es muss durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der betroffenen Person im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung bewirkt werden.

Betriebe werden zur Umsetzung der Barrierefreiheit durch einen kostenlosen „Barrierefrei-Check“ unterstützt. Wir informieren Sie gerne, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.