Aus unserer Beratungspraxis

Pensionierung, Wiederbeschäftigung (z.B. geringfügige Dienstverhältnisse), Begünstigtenstatus und Anrechnung auf die Ausgleichstaxe - ein wichtiger Hinweis für PersonalerInnen!

Bitte beachten Sie, dass MitarbeiterInnen, die zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen, diesen Status bei einer Pensionierung von Amts wegen verlieren. Es kommt zu einer Aufhebung des Begünstigtenstatus in Form eines schriftlichen Bescheids, wenn keine Beschäftigung mehr vorliegt.

Das heißt: Achten Sie bei begünstigt behinderten MitarbeiterInnen, die Sie in deren Pension beschäftigen,

  • dass entweder nahtlos das neue Dienstverhältnis begründet wird (keine Unterbrechungszeit) oder
  • der Feststellbescheid durch den/die MitarbeiterIn beim Bundessozialamt wieder neu beantragt wird.


Gerne unterstützen wir Sie zu diesen Themenstellungen, damit Sie ältere MitarbeiterInnen mit Behinderungen weiterhin erfolgreich beschäftigen können.

Hinweis
Folgende Personenkreise werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet:
•    Blinde
•    begünstigte Behinderte unter 19 Jahren
•    begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses
•    begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit mindestens 70% Grad der Behinderung
•    begünstigte Behinderte über 55 Jahren
•    RollstuhlfahrerInnen.