Laut der 230. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Laut der 230. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 30. Juni 2020 verlängert.