Laut Bundesgesetzblatt Nr. 345/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. August 2020 verlängert.
Laut Bundesgesetzblatt Nr. 345/2020 wurde der Zeitraum, in dem Freistellungen nach §735 Abs. 3 ASVG oder §258 Abs. 3 B-KUVG (Risikogruppen) möglich sind, bis zum 31. August 2020 verlängert.