coronavirus Coronavirus: Die wichtigsten Informationen für Unternehmen

Bei Beschäftigten mit Behinderung sowie Personen in Wiedereingliederung ergeben sich in der Corona-Krise spezifische Fragestellungen.

Deshalb stellt das Betriebsservice OÖ für Unternehmen eine Serviceline für aktuelle Fragestellungen zur Verfügung, die in Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) in den Bereichen Arbeit und Behinderung sowie Wiedereingliederung auftreten.

Sie erreichen uns unter +43 (0)732 772720-20 von Mo-Do: 08:00 - 16:00 Uhr und Fr: 08:00 - 12:00 Uhr.

Wir haben für Sie die neuesten Informationen und wichtigsten Anlaufstellen für Unternehmen in unserer Linksammlung zusammengefasst, sowie die häufigsten Fragen in unseren FAQ aufgeführt.

question_answer FAQ

Risikogruppen

Zu den Risikogruppen gehören Personen mit Vorerkrankungen, die den Verlauf einer etwaigen COVID-19-Erkrankung erheblich verschlechtern können. Der genaue Kreis dieser Risikogruppen wird durch Verordnung des Gesundheitsministers bestimmt (Risikogruppen-Verordnung). Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Personen mit schweren Vorerkrankungen (z.B. chronische Herz-, Lungen-, Nieren-, Leber oder aktive Krebserkrankungen). Ob jemand zur Risikogruppe gehört, lässt sich nicht pauschal sagen und muss daher immer im Einzelfall überprüft werden.  

Der Dachverband hat den Arbeitnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Der Arzt, der den Mitarbeiter behandelt, hat in der Folge dessen Risikosituation zu beurteilen und ein Attest über seine Zuordnung zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Voraussetzung für das Attest ist aber immer, dass es auf Grund der Risikogruppen-Verordnung des Gesundheitsministers ausgestellt wird. Achtung: Die Risikogruppen-Verordnung legt fest, dass COVID-19-Risiko-Atteste frühestens ab 22.11.2021 ausgestellt werden können.  

Bei Vorliegen eines ärztlichen Attests zur Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist zu prüfen, ob die Arbeit von zu Hause möglich ist oder ein ausreichender Schutz im Betrieb gewährleistet werden kann. Ist beides nicht der Fall, besteht Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung. Im Gegenzug hat der/die Arbeitgeber*in Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgelts, der Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und des Arbeitslosenversicherungsbeitrags durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Freistellungsanspruch endet mit 13.12.2021. 

Wenn wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung eine Kündigung ausgesprochen wird, so kann dies bei Gericht angefochten werden.

Solange es möglich ist, sollten daher Menschen mit Behinderung und ältere Personen in weniger exponierten Bereichen eingesetzt werden oder wenn möglich von zu Hause aus arbeiten. Weitere Informationen finden Sie bei der Arbeitsinspektion und der AUVA, sowie im Handbuch COVID-19: Sicheres und gesundes Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit (BMA) und der Arbeitsinspektion.

MitarbeiterInnen haben keinen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, wenn deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist oder Homeoffice vereinbart wird: 

  • MitarbeiterInnen, die Ihre Arbeitsleistung von zu Hause erbringen können:

Ob einE MitarbeiterIn seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringen kann, hängt davon ab, ob die mit ihm vereinbarten Arbeitsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, zu Hause erbracht zu werden, und ob die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine Arbeitsleistung des Mitarbeiters im „Homeoffice“ nicht möglich ist, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung. 

  • Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz so geschützt ist, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist: 

Um die Maßnahmen festlegen zu können, die zum Schutz des Mitarbeiters geeignet sind, empfiehlt sich für den Arbeitgeber, die ihm zur Verfügung stehenden Präventivfachkräfte heranzuziehen. Die jeweiligen Maßnahmen können, abhängig vom Aufgabenbereich des Mitarbeiters und von dessen Arbeitsplatz, ganz unterschiedlich sein: Einhalten des nötigen Abstandes, notwendige Hygiene, Bereitstellung eines Einzelbüros, Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen, sichere Gestaltung des Weges von zu Hause zum Arbeitsplatz und zurück, etc. 

Kommt es zur Freistellung von Mitarbeiter*innen aufgrund eines COVID-19-Risiko-Attest, so kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber laut § 735 ASVG die Erstattung des fortgezahlten Entgelts samt Dienstgeberbeitragsanteilen beim Krankenversicherungsträger beantragen. 

Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung besteht nur für Mitarbeiter, die gesund und damit nicht im Krankenstand sind. Für Zeiten des tatsächlichen Krankenstandes gebührt dem Arbeitgeber nämlich keine Erstattung des fortgezahlten Entgelts, es gebühren ihm lediglich etwaige Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung nach den allgemeinen Kriterien. 

Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit gibt es keine abweichenden Regelungen in der Beantragung und Umsetzung bezüglich Menschen mit Behinderung. Es kann Kurzarbeit in bestimmten Betriebsstätten und Arbeitsbereichen vereinbart werden.

Einzelvereinbarungen zur Kurzarbeit sind möglich. Lt. WKOÖ kann Kurzarbeit demzufolge für einzelne Personen oder Personengruppen beantragt werden, die zu einer besonderen Risikogruppe gehören (z. B. Ältere oder Menschen mit Behinderung unter bestimmten Voraussetzungen).

Kurzarbeit ist freiwillig für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen. Das Modell steht allen Unternehmen unabhängig von Branche und Größe offen. Das Kurzarbeitsmodell steht ASVG Versicherten zur Verfügung, daher sind geringfügig Beschäftigte und freie DienstnehmerInnen ausgeschlossen.

Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts und politische Parteien haben keinen Zugang zu Kurzarbeit.

Die wichtigsten Eckpunkte zum Corona-Kurzarbeitsmodell finden Sie hier: 

  • Die Abwicklung der Corona-Kurzarbeitsanträge erfolgt in Oberösterreich vom AMS.
  • Hier finden Sie die Eckpunkte zur Corona-Kurzarbeit der WKO.
  • Erläuterungen zur Berechnung sind in diesem Dokument einsehbar. 

Nein, der besondere Kündigungsschutz nach § 8 Abs. 4 BEinstG für Menschen mit Behinderung bleibt von der Kurzarbeit unberührt. Es sind auch keine Änderungen an den Abläufen wie eine Beschleunigung von Kündigungsverfahren vorgesehen.

In Einzelfragen steht das Betriebsservice OÖ für Unterstützung und individuelle Lösungsoptionen zur Verfügung. 

Auch Lehrlinge können für eine Kurzarbeit berücksichtigt werden. Es erfolgt keine Verlängerung der Lehrzeit und Lehrlinge erhalten auch während der Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung.

Mehr Infos auf www.lehre-foerdern.at.

Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmer*innen einbezogen, für die ein laufendes Altersteilzeitgeld gewährt wird, beziehen sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit. Der Lohnausgleich bleibt davon unberührt. Das tatsächliche Entgelt für die geleistete Arbeitszeit reduziert sich entsprechend den kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden von Ersatzarbeitskräften haben keine Auswirkung auf die Altersteilzeitmodelle.

Werden in die Kurzarbeit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einbezogen, für die eine laufende Eingliederungsbeihilfe gewährt wird, ist – zur Vermeidung einer Doppelförderung – die Kurzarbeitsbeihilfe nicht in die Bemessungsgrundlage der Eingliederungsbeihilfe einzubeziehen. 

Förderungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Möglichkeit einer erhöhten Coronaförderung mit vereinfachter Beantragung, wenn Ihr Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist.  
Die mögliche/maximale Höhe der Förderung bei Neugewährungen wird um 50% erhöht. Der erhöhte Betrag wird für eine Dauer von 3 Monaten gewährt. Den Antrag finden Sie hier.


Selbständige/r Unternehmer*in mit Behinderung

Bei begünstigt Behinderten, deren Tätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie bedroht ist, steht ein Überbrückungszuschuss auch ohne Nachweis des behinderungsbedingten Bedarfs für eine Dauer von 3 Monaten zur Verfügung. Den Antrag finden Sie hier.


Weitere Förderungen des Sozialministeriumservice

Unternehmen können weiterhin alle Lohnförderungen für Menschen mit Behinderung sowie Förderungen für technische Hilfsmittel zu Arbeitsplatzadaptierungen beantragen. Förderungen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise dazu beitragen, Dienstverhältnisse zu sichern, werden aktuell vorrangig behandelt. Informationen zu allen Förderungen finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumservice.

Sollten betreffend der Förderansprüche Ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Fragen auftreten, beraten wir Sie gerne auf unserer Serviceline unter +43 (0)732 772720-20. Nach Einreichung des Förderantrages erfolgt eine rasche Auskunft über die Förderhöhe, damit Planungssicherheit möglich ist. 

Bedarfsgerechte und individuelle Unterstützungsmöglichkeiten für Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bieten gerade auch in Zeiten der Unsicherheit die Arbeitsassistenz sowie die fit2work Personenberatung. Die Beratung erfolgt derzeit vorwiegend telefonisch oder über Videotelefonie. 

Eine Übersicht über die regionalen Ansprechpartner*innen der Arbeitsassistenz sowie weitere Unterstützungsleistungen für Beschäftigte finden Sie unter Angebote für Beschäftige.

Informationen zum Corona-Virus in leichter Lesen gibt es zudem auf der Seite des Sozialministeriums.

Wiedereingliederung

Bei der Wiedereingliederung müssen auch die aktuellen Erfordernisse der Corona-Krise berücksichtigt werden. Deshalb muss geprüft werden, inwieweit die einzugliedernden Personen zu einer besonderen Risikogruppe gehören. Ansonsten gelten für wiedereinzugliedernde Beschäftigte die gleichen Vorsichtsmaßnahmen wie für die andere Belegschaft.

Die Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) ermöglicht einen stufenweisen Wiedereinstieg nach einem längeren Krankenstand (mind. 6 Wochen) in den bestehenden Job. Ein Wiedereingliederungsplan, der von fit2work bzw. der Arbeitsmedizin im Betrieb erstellt wird, sowie eine Vereinbarung zwischen Unternehmen und MitarbeiterIn sind notwendig. Die Abwicklung erfolgt nach Zustimmung des chefärztlichen Dienstes durch die ÖGK.

Dazu finden Sie in der Förderbroschüre des Sozialministeriums ausführliche Informationen. 

Die Möglichkeiten der Beantragung einer WIETZ haben sich aufgrund der Corona-Krise nicht verändert. Es besteht weiterhin die Option, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels WIETZ in den Betrieb einzugliedern. Nachdem eine Beratung durch fit2work und/oder der Arbeitsmedizin erfolgen bzw. die Arbeitsmedizin dem Wiedereingliederungsplan und der Wiedereingliederungsvereinbarung schriftlich zustimmen muss, kann diese Beantragung aufgrund der aktuellen Situation auch digital eingereicht werden. Anträge können ausschließlich per Mail oder postalisch eingebracht werden. Es wird dringend darauf hingewiesen, keine Anträge persönlich bei der Gesundheitskasse zu deponieren. 

Ausführliche Informationen zur WIETZ erhalten Sie in der Förderbroschüre des Sozialministeriums.

Beantragung von Kurzarbeit während laufender WIETZ

Wird während einer laufenden WIETZ Kurzarbeit beantragt, so wird die WIETZ ab Beginn der Kurzarbeit für deren Dauer unterbrochen. Die Zahlung des Wiedereingliederungsgeldes ist für diesen Zeitraum auch unterbrochen.
Nachdem die Kurzarbeit beendet wurde, lebt die WIETZ automatisch ohne Antrag wieder auf. Fällt der Beginn der Kurzarbeit mit dem Antritt der WIETZ zusammen, wird die WIETZ ebenso unterbrochen und nach der Kurzarbeit fortgesetzt. Die ÖGK muss in jedem Fall über Anfang, Ende und Dauer der Kurzarbeit schriftlich informiert werden.

Beantragung von WIETZ während laufender Kurzarbeit

Da während der Kurzarbeit eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsalltag nicht möglich ist, kann die WIETZ nicht während laufender Kurzarbeit beantragt werden.

Kündigungsschutz

Einvernehmliche Auflösungen und Wiedereinstellungszusagen sind weiterhin auch bei Beschäftigten mit Behinderung möglich, sofern sich diese Personen nicht bereits in Kurzarbeit befinden. Inwieweit der besondere Kündigungsschutz davon betroffen ist, muss im Einzelfall entschieden werden.